Der Semesterticket-Vertrag

Am 06. Dezember 2001 hat der AStA TU als erste der großen Berliner Hochschulen einen Semesterticket-Vertrag mit VBB, BVG, S-Bahn Berlin GmbH und der DB Regio unterzeichnet.

Das Vertragswerk liegt als PDF-Dokument vor:

Semesterticket-Vertrag TU (160 kB).

Näherere Informationen über die Verträge der einzelnen Hochschulen erhaltet Ihr in den jeweiligen Semesterticket-Büros.


Dieser Vertrag der TU orientiert sich an dem folgenden

SEMTIX-Mustervertrag

Die BVG hat im Auftrag der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg (VBB) zusammengeschlossenen Verkehrsbetriebe mit Schreiben vom 28. September 2001 der Länderkoordination SEMTIX Berlin-Brandenburg den folgenden Semesterticket-Vertrag übersandt:

Vertrag über ein VBB-Semesterticket

zwischen der Studierendenschaft der XXXXX -

vertreten durch den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) -
im folgenden Studierendenschaft genannt

und den

Berliner Verkehrsbetrieben (BVG)
Anstalt des öffentlichen Rechts
Potsdamer Straße 188
10783 Berlin
- vertreten durch den Vorstand -
im folgenden BVG genannt,

und der

S-Bahn Berlin GmbH
Invalidenstraße 19
10115 Berlin
- vertreten durch die Geschäftsführung –
im folgenden S-Bahn Berlin GmbH genannt,

und der

DB Regio AG
Deutsche Bahn Gruppe
Regionalbereich Berlin/Brandenburg
Babelsberger Straße 18
14473 Potsdam
- vertreten durch die Regionalbereichsleitung
im folgenden DB Regio AG genannt,

sowie der
Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH
Hardenbergplatz 2
10623 Berlin
- vertreten durch den Geschäftsführer –
im folgenden VBB genannt,

wird der nachfolgende Vertrag über ein VBB-Semesterticket geschlossen.

§ 1 Gegenstand

(1) Die Studierendenschaft der XXXXX (im Folgenden XXXXX genannt) erwirbt für alle ordentlich immatrikulierten Studierenden Semestertickets zur Nutzung der Verkehrsmittel im Tarifbereich Berlin ABC. Die XXXXX ist Hochschule im Sinne des Berliner Hochschulgesetzes. § 9 Abs. 4 dieses Vertrages bleibt hiervon unberührt.

(2) Es gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Gemeinsamen Tarifs der im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen (VBB-Tarif. Das Semesterticket ist eine persönliche Zeitkarte. Die Fahrtberechtigung ist nicht übertragbar und erstreckt sich auf das Verkehrsangebot der den Verbundtarif anwendenden Unternehmen im unter Abs. 3 näher definierten Anwendungsgebiet. Ausgenommen sind die Sonder- und Ausflugslinien. Im Bereich des Schienenpersonenverkehrs gilt die Fahrberechtigung nur für den Schienenpersonennahverkehr im Sinne von § 2 Abs. 5 Allgemeines Eisenbahngesetz. Dies sind alle Angebote, bei denen VBB-Fahrausweise anerkannt werden. Das Semesterticket berechtigt zur unentgeltlichen Mitnahme von Kindern bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr (bei Fähren bis zu 3 Kinder) und Gepäck und einem Hund und einem Kinderwagen und einem Fahrrad.

(3) Das Semesterticket ist im Zeitraum des jeweiligen
– Wintersemesters vom 1. Oktober bis 31. März
– Sommersemesters vom 1. April bis 30. September
für beliebig viele Fahrten im Tarifbereich Berlin ABC gültig. Soweit die Einteilung des akademischen Jahres hiervon abweicht, gilt das Semesterticket für den jeweiligen Semesterzeitraum der Hochschule, längstens jedoch für 6 Monate ab dem ersten Gültigkeitstag. Die Studierendenschaft zeigt der BVG, der S-Bahn Berlin GmbH und der DB Regio AG diesen abweichenden Zeitraum an. Die Studierendenausweise müssen diesen Zeitraum wiedergeben.

(4) Folgende Personen sind von dieser Vereinbarung ausgenommen, erhalten kein Semesterticket und erlangen keine Fahrtberechtigung aus dieser Vereinbarung:
1. Studierende, die von der Hochschule keinen Studie-rendenausweis erhalten oder einen Studierenden-ausweis erhalten, der nicht zu den üblichen Vergünstigungen führt, insbesondere Gast- und Nebenhörer oder Fernstudierende,
2. Schwerbehinderte, die nach dem Schwerbehindertengesetz Anspruch auf Beförderung haben und den Besitz des Beiblatts mit der zugehörigen Wertmarke nachweisen.

(5) Folgende Personen werden auf Antrag von der Zahlung des Beitrages zum Semesterticket befreit:
1. Behinderte Studierende, die nachweisen können, dass sie auf Grund ihrer Behinderung den öffentlichen Nahverkehr nicht nutzen können. Hierunter werden auch zeitweilige Behinderungen verstanden, wenn sie auf ärztliches Attest hin für das Semester die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs gleichfalls ausschließen.
2. Studierende, die sich im Urlaubssemester befinden. Gleichfalls ausgenommen werden auf Antrag Studierende, die Umstände nachweisen können, die zur nachträglichen Gewährung eines Urlaubssemesters berechtigen würden. Die genutzten Monate sind anteilig abzusetzen.
3. Studierende, die sich auf Grund ihres Studiums, eines Praxissemesters oder im Rahmen der Studien-abschlussarbeit mindestens für ein Semester außer-halb des Verbundtarifraums aufhalten.

(6) Die entsprechenden Nachweise zu Abs. 4 Ziffer 2 und Abs. 5 werden von der Studierendenschaft geführt. Soweit möglich sind entsprechende Belege der Hochschulverwaltung nachzuweisen. Die Studierendenschaft hat im Fall der Rückerstattung des Fahrgeldbetrages die Studierenden auf den Entfall der Fahrtberechtigung hinzuweisen und einen entspre-chenden Vermerk mittels eines Sichtvermerks in der als Fahrausweis dienenden Urkunde anzubringen. Diese sind dann keine Fahrausweise mehr. Gleichzeitig ist die Hochschulverwaltung in Kenntnis zu setzen und sicherzustellen, dass bei Ausfertigungen von Zweitschriften für die befreiten Studierenden der Gültigkeitsvermerk als Semesterticket unterbleibt oder unbrauchbar gemacht wird.

§ 2 Fahrgelderstattung

(1) Bei Tod einer/s Studierenden bzw. bei Rückerstattung des Semesterbeitrages auf Grund einer Exmatrikulation ist die Studierendenschaft berechtigt, den abzuführenden Betrag anteilig abzusetzen. In der Abschlussrechnung für den entsprechenden Abrechnungszeitraum sind mit entsprechendem Nachweis durch Belege der Hochschulverwaltung für jeden noch nicht angebrochenen Monat der Geltungsdauer des Semestertickets ein Sechstel des gezahlten Beitrages in Abzug zu bringen.

(2) Studierende, die vor der Inanspruchnahme des Semestertickets eine Zeitkarte im Abonnement bzw. eine Jahreskarte eines der Verbundverkehrsunternehmen besitzen, können diese vorzeitig kündigen. Die Abrechnung der bereits genutzten Monate erfolgt auf Basis des gezwölftelten Abonnement- bzw. Jahreskartentarifes ohne Erhebung von Gebühren.

§ 3 Fahrausweise

(1) Als Fahrausweis gilt der von der jeweiligen Hochschule herausgegebene Studierendenausweis mit dem Auf- oder Eindruck "Semesterticket Tarifbereich Berlin ABC", VBB-Logo sowie Angabe der konkreten zeitlichen Gültigkeit. Die zeitliche Gültigkeit muss mindestens Monat und Jahr erkennen lassen. Er gilt nur in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Personaldokument mit Lichtbild. Veränderungen an dem Fahrtberechtigungshinweis auf dem Studierendenausweis machen die Fahrtberechtigung ungültig.

(2) Bei Verlust eines Studierendenausweises wird nach
den Regeln der Hochschul-verwaltung ein neuer Stu-dierendenausweis ausgestellt, der ebenfalls eine vollständige Fahrtberechtigung sicherstellt.

(3) Ein Muster des Studierendenausweises (alternativ eine geeignete Abbildung) mit allen erforderlichen Merkmalen nach Abs. 1 wird zur Anlage des Vertrages genommen. Die Anlage kann nach Unterzeichnung, muss aber vor Inkrafttreten der Fahrtberechtigung aufgenommen werden. Jeweils 4 Wochen vor Inkrafttreten des Semestertickets übergibt die betreffende Studierendenschaft dem VBB 40 Musterausweise zur Schulung der Mitarbeiter. Bei Veränderungen des Musterausweises sind erneut 40 Muster zur Verfügung zu stellen.

(4) Den Eintrag in den Studierendenausweis nach § 3 (1) des Vertrages erhalten nur Studierende, die nicht nach § 1 Abs. 4 oder 5 vom Semesterticket ausgenommen sind. Studierende, die auf Grund § 15 Abs. 5 BerlHG an mehr als einer Berliner Hochschule immatrikuliert sind, erhalten den Zusatz in ihrem Studierendenausweis von der Hochschule, an der sie ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben.

§ 4 Preis

(1) Der Preis für das Semesterticket beträgt einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer 215,- DM je Studierendem und Semester. Ab dem Sommersemester 2002 beträgt der Preis für das Semesterticket einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer 109,- Euro je Studierenden und Semester.

(2) Der Preis für dieses Semesterticket kann frühestens nach Ablauf einer Einführungsphase von drei Semestern zum Semesterbeginn angepasst werden, sofern eine Tarifanpassung vorgesehen oder vorgenommen wurde.

(3) Die Verkehrsunternehmen und der VBB verpflichten sich, Preisanpassungen nach § 4 Abs. 2 der Studierendenschaft spätestens bis zum 1. September für das folgende Sommersemester bzw. spätestens bis zum 1. März für das folgende Wintersemester per Einschreiben mitzuteilen.

§ 5 Abrechnung und Zahlungsmodalitäten

(1) Für jeden - außer den in § 1 Abs. 4 und 5 genannten - Studierenden ist seitens der Studierendenschaft durch seinen Studierendenrat bzw. seinen AStA an die XXXXX ein Betrag in der Höhe des unter § 4 genannten Preises für ein Semester auf ein hierzu von XXXXX benanntes Konto unter dem Stichwort "Semesterticket" sowie Nennung des Semesters und dem Namen der Hochschule und Zahlungsgrund "XXXXX" zu überweisen.
Der Gesamtpreis für ein Semester berechnet sich danach wie folgt:

(Anzahl der immatrikulierten Studierenden

-Anzahl der Studierenden nach § 1 Absatz 4 und 5)

× Preis gemäß § 4 Absatz 1


Die Aufteilung der entrichteten Beträge auf die Verkehrsunternehmen regeln diese in einer separaten Vereinbarung außerhalb dieses Vertrages. Diese Vereinbarung wirkt nur zwischen den Verkehrsunternehmen und berührt die Wirksamkeit dieses Vertrages nicht.
Das Konto lautet:

  • Kontoinhaber: XXXXX
  • Kontonummer: XXXXX
  • Bankleitzahl: XXXXX
  • Geldinstitut: XXXXX

(2) Der beanspruchte Fahrgeldbetrag ist zu siebzig vom Hundert mit Ablauf des zweiten Monats des Semesters fällig. Dieser Betrag wird bis zur endgültigen Abrechnung eines Semesters auf der Basis der Studierendenzahlen des vorangegangenen Jahres berechnet, sofern keine aktuellere Statistik über die eingeschriebenen Studierenden vorliegt. Die Zahl der Studierenden ist dem abrechnenden Verkehrsunternehmen bis zum 15. des ersten Monats des Semesterbeginns zu melden.
Im Übrigen ist der Restbetrag mit Ablauf des 15. 10. für das zurückliegende Sommersemester und mit Ablauf des 15. 4. für das zurückliegende Wintersemester fällig. Mit der letzten Zahlung ist den Vertragsparteien von der Studierendenschaft je eine von der Hochschulverwaltung bestätigte Abrechnung zu übersenden. Mit dieser Abrechnung ist der beanspruchte Gesamtbetrag auf der Basis der realen Studierendenzahlen und der abzusetzenden Beträge anzupassen bzw. zu verrechnen. Die Vertragsparteien behalten sich eine Einsichtnahme in die einschlägigen Unterlagen der Studierendenschaft vor.

(3) Die Studierendenschaft haftet den Verkehrsunternehmen gegenüber für die rechtzeitige und vollständige Bezahlung des nach Abs. 1 fälligen Betrages. Erfolgt die Zahlung nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe zum Fälligkeitstermin, so ist der zu zahlende Betrag während des Verzuges mit 5 vom Hundert Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 Diskont-satz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 (DÜG, BGBl. I S. 1242) i. V. mit der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 139) zu verzinsen.

(4) Das Prozessrisiko für Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber Studierenden trägt die Studierendenschaft. Sofern ein Gericht durch Urteil oder Beschluss feststellt, dass Studierende nicht zur Beitragszahlung für ein Semesterticket verpflichtet sind oder die Studierendenschaft nicht die rechtliche Befugnis zum Abschluss dieses Vertrages hatte oder sonstige Gründe vorliegen, die zur Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit dieses Vertrages führen und somit Rückzahlungsverpflichtungen entstehen, verpflichtet sich die Studierendenschaft, die daraus resultierenden Ansprüche nicht gegen den VBB, seine Gesellschafter und kooperierenden Zweckverbände und Gebietskörperschaften oder die Verbundverkehrsunternehmen geltend zu machen.

(5) Vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen erfolgt im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung eine Abrechnung der angebrochenen Monate eines Semesters zu einem Sechstel der vertraglich festgesetzten Semestergesamtsumme. Überzahlte Beträge werden mit einer Frist von 8 Wochen nach Vorliegen der Abrechnung durch die Verkehrsunternehmen erstattet.

(6) Die Verkehrsunternehmen haften der Studierendenschaft gegenüber als Gesamtschuldner für die rechtzeitige und vollständige Bezahlung des nach Abs. 5 fälligen Betrages. Erfolgt die Zahlung nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe zum Fälligkeitstermin, so ist der zu zahlende Betrag während des Verzuges mit 5 vom Hundert Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998 (DÜG, BGBl. I S. 1242) i. V. mit der Basiszinssatz-Bezugsgrößen-Verordnung vom 10. Februar 1999 (BGBl. I S. 139)) zu verzinsen. Der interne Ausgleich unter den Verkehrsunternehmen wird zwischen diesen geregelt.

§ 6 Inkrafttreten und Geltungsdauer

(1) Dieser Vertrag tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und gilt ab dem Sommersemester 2002 zunächst für ein Jahr, d. h. zwei Semester. Für das dritte Semester nach Beginn der Geltung dieses Vertrages sind Verhandlungen zur weiteren Gestaltung des Semestertickets vorgesehen. Eine Preisanhebung infolge verstärkter Nutzung des ÖPNV durch Studierende ist im Zeitraum der Vereinbarung dabei ausdrücklich ausgeschlossen, da dies durch das Semesterticket-Modell bezweckt wird. Auf Grundlage der Verkaufsentwicklung mit Bezug zum Vorvertragszustand wird neben der preislichen Gestaltung des Semestertickets auch die Ausdehnung des Gültigkeitsbereiches auf das gesamte Verbundgebiet geprüft. Hierzu beauftragen die Vertragsparteien einen neutralen Gutachter, dessen Kosten zur Hälfte von den Verkehrsunternehmen und zur Hälfte durch die Studierendenschaft getragen werden. Die Grundlagen der gutachterlichen Betrachtung werden im Einvernehmen zwischen der Studierendenschaft, dem VBB und den Verkehrsunternehmen festgelegt . Der Studierendenschaft wird die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen der Verkehrsunternehmen, die für die Verhandlungen zur weiteren Gestaltung des Semestertickets relevant sind, gewährt. Die Vertreter der Studierendenschaft haben deren Inhalte vertraulich zu behandeln.

(2) Die Nutzung des Semestertickets soll durch diese Verhandlungen nicht unterbrochen werden. Der Vertrag verlängert sich daher nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Zeit für längstens zwei weitere Semester, wenn dem keine Vertragspartei bis zum 1. November für das folgende Sommersemester bzw. bis zum 1. Mai für das folgende Wintersemester schriftlich gegenüber den anderen Vertragsparteien widerspricht.

§ 7 Außerordentliche Kündigung

(1) Die Studierendenschaft erhält das Recht einer außerordentlichen Kündigung für den Fall, dass ihr durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung untersagt wird, ein Semesterticket einzuführen. Die Kündigung ist an die BVG, die S-Bahn Berlin GmbH, die DB Regio AG und den VBB zu richten.

(2) Die BVG, die S-Bahn Berlin GmbH, die DB Regio AG und der VBB zur Wahrung der Interessen der übrigen Verkehrsunternehmen haben das Recht der außerordentlichen Kündigung
1. bei erheblicher Veränderung des Ausgleichs nach §45a PBefG,
2. bei Verzug der Zahlung gemäß § 5 (1), (3) nach vorheriger Mahnung oder
3. bei Nichterteilung der notwendigen öffentlich-rechtlichen Zustimmung zu dem für das Semesterticket geltenden Tarif für ein Verbundverkehrsunternehmen zum Zeitpunkt ab dem es dieser Genehmigung bedurft hätte.
Das Kündigungsrecht gilt nur dann als fristgerecht ausgeübt, wenn die Kündigungserklärung der Studierendenschaft spätestens drei Monate vor Beginn der Rückmeldefrist mit eingeschriebenem Brief zugeht.

(3) Eine außerordentliche Kündigung bedarf in jedem Falle der Schriftform.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch wirksame zu ersetzen, die dem ursprünglich beabsichtigten Erfolg am nächsten kommt.

§ 9 Sonstiges

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.

(2) Weitere Nebenabreden bestehen nicht. Alle Änderungen bzw. Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

(3) Sollten im unmittelbaren Umkreis des Hochschulstandortes erhebliche Veränderungen des ÖPNV-Angebotes geplant sein oder größere Standortänderungen im Bereich der Hochschule vorgesehen bzw. beschlossen sein, so werden sich die Vertragsparteien hierüber frühzeitig gegenseitig informieren. Die Vertragsparteien stehen für ggf. notwendige Abstimmungen zur Verfügung.

(4) Studierende, die vor Beginn der Rückmeldefrist bereits an der XXX für das Sommersemester 2002 zurückgemeldet sind, sind im ersten Semester der Gültigkeit dieses Vertrages von den in diesem Vertrag getroffenen Regelungen ausgenommen. Auf Antrag ist es diesem Personenkreis möglich, ein VBB-Semesterticket entsprechend diesem Vertrag zu erwerben.

Unterzeichnet am XX.XX.XXXX in Berlin

Vorbehaltlich der abschließenden Zustimmung der Stu-dierenden in einer Urabstimmung an der XXXXX sowie der zuständigen Tarifgenehmigungsbehörde.

Studierendenschaft der XXXXX
- Studierendenrat / Allgemeiner Studierendenausschuss
(AStA) -

Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)

S-Bahn Berlin GmbH

DB Regio AG
Deutsche Bahn Gruppe
Regionalbereich Berlin/Brandenburg

Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH

10623 Berlin

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