Befreiung von der Beitragspflicht
Nach § 18 a Absatz 3 BerlHG kommt für Studierende, die aus gesundheitlichen Gründen oder wegen studienbedingter Abwesenheit vom Hochschulort das Semesterticket nicht nutzen können, eine Befreiung von der Beitragspflicht in Frage. Wer genau in Genuss dieser Regelung kommt, ist im Semesterticket-Vertrag in § 1, Absätze 4 und 5 vereinbart:
Wer befreit wurde, erhält allerdings auch keine Fahrtberechtigung. Wurde dem Antrag auf Befreiung stattgegeben, muss der Beitrag eigentlich nicht gezahlt werden. Allerdings können durch Satzung der Studierendenschaft andere Gesetze und Verordnungen nicht außer Kraft gesetzt werden. Eine Immatrikulation und Rückmeldung ist danach aber erst möglich, wenn alle fälligen Beiträge gezahlt wurden. Falls Ihr den Antrag auf Befreiung so spät abgebt, dass er vor Rückmeldeschluss nicht mehr bearbeitet werden kann, werdet ihr deshalb zunächst den Beitrag zahlen müssen, der Euch danach zurückerstattet wird. Nähere Informationen erhaltet Ihr in den Semesterticket-Büros der einzelnen Hochschulen. |
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